Das Amtsgericht Hannover hat in einer Fluggastrechtesache entschieden, dass alkoholische Getränke wie „Aperol Spritz“ nicht als Erfrischungen im Sinne der Fluggastrechteverordnung gelten. Die Kläger hatten aufgrund einer Flugverspätung und Annullierung Verpflegungskosten geltend gemacht, darunter auch für alkoholische Getränke. Das Gericht urteilte, dass diese Kosten nicht erstattungsfähig sind, da alkoholische Getränke nicht als Erfrischungen gelten und somit nicht von der Fluggesellschaft erstattet werden müssen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. (Az.: 540 C 8858/22)