BGH Urteil: Fluggesellschaft haftet auch für Unfälle beim Ein- und Aussteigen

Der Kläger verlangt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen Schadensersatz und Schmerzensgeld. Er buchte für den 9. Februar 2013 für sich und seine Ehefrau einen von der Beklagten durchgeführten Flug von Düsseldorf nach Hamburg. Nach seinem Vortrag kam er beim Einsteigen auf der Fluggastbrücke aufgrund einer durch Kondenswasser ausgebildeten feuchten Stelle zu Fall und erlitt infolge des Sturzes eine Patellafraktur.

Der Kläger hat Schadensersatz für aufgewendete Heilungskosten, für erlittene Erwerbsunfähigkeit und aus abgetretenem Recht auf Entgeltfortzahlung und ein Schmerzensgeld geltend gemacht.

Sowohl das Landgericht als auch anschließend das Oberlandesgericht Düsseldorf schlossen zunächst einen Anspruch von Schadenersatz mit folgender Begründung aus: “Die Fluggesellschaft müsse nur für Unfälle beim Ein- und Aussteigen haften, wenn diese luftfahrtspezifisch seien. Wenn jemand in der Fluggastbrücke ausrutsch, so läge das im Bereich des allgemeinen Lebensrisikos.”

Dem widersprach der BGH mit der Argumentation, dass das Ein- und Aussteigen nur über die Fluggastbrücke möglich gewesen sei. Und hier liefert das europäische Übereinkommen von Montreal die rechtliche Grundlage für einen Anspruch auf Schadenersatz:Dort wird Schadenersatz für Körperverletzungen dem Flugunternehmen angesetzt, “wenn sich der Unfall an Bord des Flugzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat”.

Urteil vom 21. November 2017 – X ZR 30/15