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Nahost-Krise: Was Reisende und Pauschalurlauber jetzt bei Flugausfällen und Reisewarnungen wissen müssen

Die Lage im Nahen Osten spitzt sich zu. Das Auswärtige Amt warnt vor Reisen in mehrere Regionen, zahlreiche Airlines streichen Flüge. Besonders betroffen ist die beliebte Feriendestination Dubai: Tausende Touristinnen und Touristen kommen derzeit nicht wie geplant nach Hause.

Auch viele Fernflüge fallen aus, weil wichtige Drehkreuze in der Golfregion nicht mehr angeflogen werden können. Hintergrund sind großflächige Luftraumsperrungen. Was bedeutet das für Reisende? Ein Überblick.


ELEFAND: Eintrag in die Krisenliste kann helfen

Wer sich aktuell in einer Krisenregion aufhält, sollte sich in die Krisenvorsorgeliste ELEFAND des Auswärtigen Amtes eintragen. Registrierung in die Krisenvorsorgeliste ELEFAND:
https://krisenvorsorgeliste.diplo.de/

Dort hinterlegen Reisende ihre Kontaktdaten sowie Notfallkontakte. So weiß die zuständige deutsche Auslandsvertretung, wer sich vor Ort befindet.

Registrierte Personen können im Ernstfall direkt informiert werden – etwa per E-Mail oder SMS. Diese sogenannten „Landsleutebriefe“ enthalten wichtige Hinweise zum Verhalten vor Ort oder Informationen zu möglichen Evakuierungsmaßnahmen.


Reisewarnung: Kann ich kostenlos stornieren?

Spricht das Auswärtige Amt eine offizielle Reisewarnung aus, hat das oft direkte Folgen für Pauschalreisen.

Wer eine Pauschalreise gebucht hat, kann in der Regel kostenlos vom Vertrag zurücktreten. Juristisch gilt eine Reisewarnung meist als Hinweis auf „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ am Urlaubsort (Paragraf 651h BGB). Reiseveranstalter dürfen dann keine Stornogebühren verlangen.

Anders ist die Lage bei individuell gebuchten Reisen, etwa wenn Flug und Hotel getrennt gebucht wurden. Eine Reisewarnung führt hier nicht automatisch zu einem kostenlosen Rücktritt. Entscheidend sind die jeweiligen Vertragsbedingungen der Airline oder des Hotels. In der Praxis zeigen sich Fluggesellschaften in Krisenlagen jedoch häufig kulant.


Flug gestrichen: Habe ich Anspruch auf Entschädigung?

Grundsätzlich gilt in der EU: Wird ein Flug annulliert oder verspätet sich mehr als drei Stunden, können Passagiere je nach Strecke 250 bis 600 Euro Entschädigung erhalten.

Bei Kriegen, Luftraumsperrungen oder behördlichen Sicherheitsanordnungen greifen diese Regeln jedoch oft nicht. Solche Ereignisse gelten rechtlich als außergewöhnliche Umstände, für die Airlines nicht verantwortlich sind.

Trotzdem bleiben Betreuungsleistungen Pflicht – sofern der Flug in der EU startet oder mit einer EU-Airline in die EU zurückführt. Dazu gehören:

  • Verpflegung während der Wartezeit

  • zwei kostenlose Telefonate oder Nachrichten

  • Hotelübernachtung inklusive Transfer, falls nötig

Müssen Reisende mehr als fünf Stunden warten, können sie vom Flug zurücktreten und den Ticketpreis vollständig zurückverlangen.


Gutschein oder Geld: Vorsicht bei Umbuchungen

In Krisensituationen versuchen Airlines oft, Passagiere auf spätere Flüge umzubuchen oder Gutscheine anzubieten.

Wer freiwillig auf seinen Sitzplatz verzichtet und einen Gutschein akzeptiert, verzichtet häufig auch auf weitere Ansprüche.

Wichtig zu wissen: Wird ein Flug, der mit einem Gutschein bezahlt wurde, erneut gestrichen, dürfen Airlines Reisende nicht einfach wieder mit einem Gutschein abspeisen. Laut Bundesgerichtshof (Az.: IX ZR 236/23) besteht dann Anspruch auf Erstattung in Geld – etwa per Überweisung oder Scheck.


Fluggastrechte durchsetzen: Das sollten Sie tun

Ansprüche aus Fluggastrechten können bis zu drei Jahre rückwirkend geltend gemacht werden.

Reisende haben mehrere Möglichkeiten:

  • Onlineportal für digitale Klagen zu Fluggastrechten des Justizministeriums

  • Unterstützung durch spezialisierte Fluggastrechte-Dienstleister

  • Gang zum Anwalt

  • Schlichtungsstellen für den Luftverkehr

Wichtig: Alle Unterlagen aufbewahren. Dazu zählen etwa Buchungsbestätigung, Boardingpass, Belege für Verpflegung oder Hotel sowie Fotos von Anzeigetafeln am Flughafen.

Quelle: ARAG. Bild: depositphotos