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Koffer kaputt nach der Landung: Wer ist verantwortlich, wer zahlt?

Ein beschädigter Koffer ist ärgerlich – doch Reisende bleiben nicht auf den Kosten sitzen, wenn sie Fristen einhalten und den Schaden lückenlos dokumentieren.
Das Herz schlägt schneller, wenn nach der Landung endlich das Gepäck auftaucht. Doch die Freude ist oft nur kurz: Griff verbogen, Schloss defekt oder die Schale eingedrückt – und schon stellt sich die Frage: Wer ersetzt den Schaden?

Für beschädigtes Aufgabegepäck haftet die Fluggesellschaft. Das ist im Montrealer Übereinkommen geregelt, das weltweit gilt – auch auf innerdeutschen Strecken. Die Airline muss also zahlen, wenn der Koffer oder sein Inhalt während der Beförderung beschädigt wird. Normale Kratzer oder leichte Abnutzung gelten aber nicht als ersatzfähiger Schaden. Ersatz gibt es nur, wenn das Gepäckstück in seiner Funktion beeinträchtigt ist – etwa durch blockierte Rollen, einen abgebrochenen Griff oder Brüche in der Schale.

Fristen im Blick

Entscheidend ist, dass Reisende schnell reagieren. Ein Schaden sollte sofort am Flughafen am Lost-&-Found-Schalter gemeldet werden. Dort wird ein Property Irregularity Report (PIR) ausgefüllt, ohne den eine Erstattung kaum durchsetzbar ist. Zusätzlich muss der Schaden innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt des Koffers schriftlich bei der Airline reklamiert werden. Kommt der Koffer verspätet an, bleiben 21 Tage ab Zustellung für eine Beschwerde. Taucht er gar nicht auf, gilt er nach 21 Tagen offiziell als verloren – dann wird der Fall wie ein Totalschaden behandelt.

Immer wieder taucht die Aussage auf, dass bei innerdeutschen Flügen drei Monate Zeit für eine Meldung bleiben. Das ist so nicht richtig: Diese Frist bezieht sich lediglich auf die allgemeine Verjährung von Ansprüchen in Deutschland. Praktisch entscheidend sind jedoch die sehr viel kürzeren Fristen aus dem Montrealer Übereinkommen, die weltweit gelten: sieben Tage bei Beschädigung, 21 Tage bei verspäteter Auslieferung.

Grenzen der Entschädigung

Die Haftung der Airline ist gedeckelt. Nach dem Montrealer Übereinkommen beträgt sie maximal 1.288 Sonderziehungsrechte, umgerechnet rund 1.600 Euro. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein günstiger Koffer betroffen ist oder ein Luxusmodell. Wer Wertgegenstände transportiert, kann beim Check-in eine Höherdeklaration vornehmen oder vorsorglich eine Reisegepäckversicherung abschließen.

Viele Versicherungen springen ein, wenn die Airline nicht zahlt oder die Entschädigung zu niedrig ist. Sie erstatten jedoch meist nur den Zeitwert und ziehen Abnutzung ab. Zudem sind oft Selbstbeteiligungen vorgesehen. Ein Blick ins Kleingedruckte ist daher unverzichtbar. Ganz verhindern lassen sich Gepäckschäden nicht. Aber Reisende können vorbeugen: Ein robuster Hartschalenkoffer hält Stößen besser stand als ein weiches Stoffmodell. Wichtige Medikamente oder empfindliche Dinge sowie Wertsachen gehören ins Handgepäck.

Wer seinen Koffer vor Abgabe fotografiert, hat im Ernstfall gute Beweise für den ursprünglichen Zustand und Inhalt. Und wer das Gepäck direkt nach Ankunft prüft, kann Schäden sofort melden und spart sich Ärger.

Bild: depositphotos