Test & Rat

FTI-Pleite: Was Anwälte Reisenden jetzt raten

Die Insolvenz der Reiseveranstalter FTI, Big Xtra, 5 vor Flug, Cars and Camper sowie Drive FTI hat erhebliche Unruhe in der Branche ausgelöst, da viele Kunden verzweifelt ihr Reisebüro kontaktieren und die Reiseexperten überlastet sind. Vor Ort herrscht Unsicherheit über Zahlungsaufforderungen, da einige Urlauber in Hotels zur Bezahlung ihrer Unterkunft aufgefordert werden. Rechtsanwalt Roosbeh Karimi rät in solchen Fällen zur Kontaktaufnahme mit der deutschen Botschaft und zur Anforderung einer Rechnung vom Hotel.

Karimi bietet auf seiner Website zahlreiche Tipps, darunter die Kontaktaufnahme mit dem Deutschen Reisesicherungsfonds für eine Fortsetzung der Pauschalreise oder die Forderung einer Erstattung für nicht in Anspruch genommene Leistungen. Bei der Rückerstattung von Zahlungen warnt Karimi vor dem unrechtmäßigen Entzug von Geldern aus der Insolvenzmasse durch Rückbuchungen oder das Chargeback-Verfahren, da dies Risiken birgt.

Rechtsanwalt Holger Hopperdietzel empfiehlt Reisenden, deren Urlaub ausfällt, unbedingt selbst tätig zu werden, um ihr Geld (Anzahlung etc.) zurückzubekommen.  Ansprechpartner dafür ist bei Pauschalreisen der Reisesicherungsfonds. Reisebüros oder FTI als Reiseveranstalter sind dagegen nicht mit der Erstattung befasst. Die Kontaktdaten stehen auf dem Sicherungsschein.

Reise selbst stornieren?

Wenn der Reiseveranstalter öffentlich, etwa auf seiner Webseite oder in einer Pressemitteilung, im Klartext mitteile, dass Reisen nicht mehr durchgeführt werden, reiche das laut Hopperdietzel aus,  die Reise nicht noch einmal persönlich zu stornieren. Reisende sollten sich aber immer erkundigen, ob ihre Reise nicht doch stattfinde – in diesem Fall bekomme man bei Nichtantritt nämlich womöglich kein Geld zurück.

Der vorläufige Insolvenzverwalter von FTI, Axel Bierbach, folgt einem dringenden Wunsch von Kunden, Reisevertrieb und Airlines und sorgt zumindest für die nächsten Wochen für Klarheit: Ab sofort sind alle gebuchten Reisen bis 5. Juli abgesagt. UPDATE 14.6.24: Der Reisekonzern FTI Touristik hat nun alle gebuchten Reisen gestrichen. Der vorläufige Insolvenzverwalter Axel Bierbach teilte nach einem Beschluss des Gläubigerausschusses am Freitag mit, auch sämtliche ab 6. Juli geplanten Reisen würden storniert. 

Wann die Kunden die schriftlichen Stornomitteilungen erreichen, ist nicht bekannt. Dennoch können sie nun einen Alternativurlaub buchen, ohne Sorge haben zu müssen, am Ende eine Doppelbuchung zu haben.

Hotelier verlangt weitere Zahlungen vor Ort, was tun?
Rechtsanwalt Holger Hopperdietzel dazu:  Der Reisende hat aufgrund seines Vertrages mit dem Reiseveranstalter (Vertrag zugunsten Dritter) einen direkten Anspruch gegen den Leistungsträger (Hotelbetrieb) auf Erbringung der Leistungen besitzt. Es ist verständlich aber nicht gerechtfertigt, dass die Hoteliers nochmals von den Reisenden Zahlung verlangen. In der fvw war zu lesen, dass türkische Hotelverbände ihre Mitglieder gebeten haben, von Kunden der FTI nicht nochmals Zahlungen zu verlangen, da in der Vergangenheit dieser Reiseveranstalter dem Türkeitourismus sehr hilfreich gewesen ist. Wenn das von den türkischen Hoteliers beachtet wird, ist das sehr lobenswert.
Grundsätzlich gilt, dass der Reisende vor Ort  k e i n e   (ausdrücklich: keine) Zahlungen  an Leistungsträger mehr leisten muss, denn mit der Zahlung des Reisepreises hat der Reisende seine Verbindlichkeit als Gegenleistung zum Reisevertrag erfüllt. Wenn der  Leistungsträger (Hotelbetrieb) sich darauf einlässt, mit dem Reiseveranstalter zu vereinbaren, dass erst gezahlt wird, wenn der Kunde abgereist ist, dann ist es das Risiko des  Hotelbetriebs, wenn er diese Zahlung vom Veranstalter nicht mehr erhält. Dieses Risiko kann der Hotelbetrieb nicht nachträglich auf den Reisenden  abwälzen.
Der Gesetzgeber hat aber die Gefahr vorhergesehen, dass Hotelbetriebe die Reisenden im Insolvenzfall des Reiseveranstalters nochmals zur Zahlung bitten bzw. drängen (oder sogar nötigen), sodass auch für diesen Fall die Insolvenzversicherung zugunsten des Reisenden eintritt. Wenn es sich nicht vermeiden lässt, muss der Reisende vor Ort für den Aufenthalt nochmals zahlen und erhält diese Mehrkosten vom Reisesicherungsfonds zurück.  Wichtig ist, dass sich Reisende in der Situation eine Quittung über die geleisteten Mehrkosten ausstellen lassen, damit die zusätzliche Zahlung nachgewiesen werden kann.

Das Auswärtige Amt hat ebenfalls einen Leitfaden auf der Webseite für betroffene Urlauber veröffentlicht.

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