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EuGH-Urteil zu Pauschalreisen: Geld zurück bei verflossenen Urlaubsfreuden durch Coronamaßnahmen

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Urlauber sich einen Teil der Kosten für eine Pauschalreise von dem Reiseveranstalter zurückerstatten lassen können, wenn diese im Urlaub von Corona-Beschränkungen überrascht wurden. Urlauber haben laut EU-Gesetzen einen Anspruch auf die Reduzierung des Reisepreises, wenn die Pauschalreise nicht vertragsgemäß erfüllt wird. Die um ihren Urlaub gebrachten Pauschalreisenden klagten auf 70 Prozent Preisminderung. Erstinstanzlich wurde ihre Klage abgewiesen. Hiergegen wandte sich die Berufung beim Landgericht München, welches dem EuGH die Vorlagefrage vorlegte. Insbesondere hielt das Gericht es für klärungsbedürftig, wem das Risiko der Pandemie aufzuerlegen sei. Die angeordneten einschränkenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie könnten auch als “allgemeines Lebensrisiko” einzustufen sein, was die Haftung des Reiseveranstaltenden ausschließen würde.

Dieser Einschätzung hat der EuGH klar einen Riegel vorgeschoben. In der Sache urteilte der EuGH, dass die Frage nach der Minderung des Reisepreises lediglich von den objektiven Voraussetzungen abhängig ist, dass der Reiseveranstalter seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt hat. Die dahinterliegenden Gründe für die Vertragswidrigkeit des Reiseveranstalters, warum er die von der Pauschalreise erfassten Leistungen, wie Flüge, Unterkunft oder Mietwagen nicht oder nur mangelhaft erbringen konnte, spielen dabei keine Rolle. Damit genügt es für die Preisminderung der Pauschalreise, dass die Reisenden ihren Urlaub abbrechen mussten und auch bereits zuvor keinerlei Urlaubsfreuden aus ihrer Reise ziehen konnten, da sie das Hotelzimmer nicht verlassen durften und ihnen das Hotel beispielsweise Pool und angekündigte Animationsprogramme verwehrte.

Der Fall des Ehepaars geht nun wieder zurück zum Landgericht München, das die Sache dem EuGH vorgelegt hatte. Das Landgericht muss dann beurteilen, inwieweit die Einschränkungen bedeuten, dass der Reiseveranstalter seine versprochene Leistung nicht erbracht hat – und wie viel er vom Reisepreis deshalb an die Kläger zurückzahlen muss.

Der EuGH hat darauf hingewiesen, dass Reiseveranstalter nicht nur die Verpflichtungen haben, die ausdrücklich im Vertrag stehen, sondern auch die, die damit zusammenhängen und sich aus dem Ziel der Reise ergeben.

Reiseveranstalter kritisierten das EuGH-Urteil als lebensfremd. »In der Ausnahmesituation einer Pandemie können allgemeine Lebensrisiken nicht weitgehend an Reiseanbieter ausgelagert werden«, sagte Torsten Schäfer vom Deutschen Reiseverband der dpa. »Hier hätte der Europäische Gerichtshof mehr Augenmaß walten lassen sollen, statt eine einseitige Entscheidung zulasten von Reiseanbietern zu fällen – zumal auch am Wohnort staatliche pandemiebedingte Grundrechtseinschränkungen galten.«

Quelle: Redaktion/flightright Bild: amazon