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Billigflieger Wow Air hat den Flugbetrieb eingestellt – Die Rechte der Passagiere

Wow AirDer islandische Billigflieger Wow Air hat heute den Flugbetrieb eingestellt und alle Flüge gestrichen. Laut Aussage der Airline wurden alle Passagiere informiert. Welche Rechte haben die Passagiere bei einer Airline Pleite? Es gibt große Unterschiede für Pauschalurlauber und Flugpassagiere…

Was tun, wenn die Fluggesellschaft den Flugbetrieb einstellt? Wie kommt man trotzdem ans Ziel? Wie stehen die Chancen, den Ticketpreis erstattet zu bekommen? Das Flugbewertungsportal airlinetest.com erklärt, wie man den Schaden möglichst gering hält oder ganz vermeiden kann.

Wer eine Pauschalreise gebucht hat, ist fein raus. Eine Pauschalreise besteht aus dem Flug und mindestens noch einer weiteren Leistung, wie etwa der Unterkunft. Vertragspartner des Urlaubers ist der Reiseveranstalter, nicht die Airline. Der Veranstalter muss Ersatzflüge besorgen und bezahlen.

Bleibt der Veranstalter untätig, kann der Urlauber zur Selbsthilfe greifen und einen anderen Charter- oder Linienflug buchen. Die Ausgaben dafür muss der Veranstalter genauso erstatten, wie eventuell anfallende Kosten für eine notwendig gewordene Zusatzübernachtung oder -verpflegung. Ist die Wartezeit auf den neuen Flug ganz erheblich, kann unter Umständen noch eine Minderung des Reisepreises in Betracht kommen.

Manchmal wird Pauschalurlaubern gar eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden zugesprochen. Kostenlos stornieren kann der Urlauber dagegen nur, wenn sich wegen der vom Veranstalter angebotenen Ersatzbeförderung der Zweck der Reise nicht erfüllen lässt. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Ersatzflug zum zweitägigen Wochenendtrip erst abends und nicht wie ursprünglich geplant schon morgens stattfindet.
Was Nur-Flug-Passagiere bei einer Insolvenz der Fluggesellschaft wissen müssen

Wer einen „Nur-Flug“ gebucht hat, geht in aller Regel leer aus, wenn die Airline Insolvenz anmeldet. Das betrifft sowohl Passagiere, die bei der Airline direkt oder über ein Reiseportal gebucht haben, sowie alle, die bei einem Reiseveranstalter ein „Nur- Flug“-Ticket erstanden haben. Der Flugschein ist wertlos, das Geld dafür verloren. Wer die Reise trotzdem antreten will, muss sich selbst um Ersatzflüge kümmern und sie auch selbst bezahlen.

Nur Reisebürokunden erhalten in Ausnahmefällen ihr Geld zurück. Denn verkauft ein Reisebüro Flugscheine einer Airline, für die zum Zeitpunkt der Buchung bereits mit einer Pleite gerechnet werden konnte, kann der Kunde das Reisebüro wegen Schlechtberatung in Regress nehmen.

War die Insolvenz bei Buchung allerdings noch nicht abzusehen, geht der Reisebürokunde ebenso wie alle anderen Nur-Flug-Passagiere leer aus. Rein theoretisch besteht die Möglichkeit über das langwierige Insolvenzverfahren, das über die Airline eröffnet wird, irgendwann einmal einen Teil des Geldes wiederzusehen. In der Praxis werden aber andere Forderungen bevorzugt bedient. Dazu zählen Löhne, Gehälter und Sozialabgaben, sowie die Forderungen von Großgläubigern, wie etwa Banken. Für die Rückforderungen einzelner Passagiere bleibt da in aller Regel nichts mehr übrig.

Wird man von der Airlinepleite gar erst überrascht, wenn man schon am Urlaubsort ist, geht nicht nur das Geld fürs Ticket verloren. Der Passagier muss die Kosten für den Heimflug und für gegebenenfalls noch notwendige Zusatznächte im Hotel selbst berappen.

Pleiteschutz für Flugpassagiere gefordert

Keine Versicherung bietet einen Schutz gegen Airline Insolvenzen. Verbraucherzentralen fordern daher seit langer Zeit ein Insolvenzschutz auch für Fluggäste, damit Passagiere geschützt sind wie Pauschalreisende mit dem Reisesicherungsschein.

Ein klein wenig rosiger könnte die Situation aussehen, wenn das Ticket der Pleite- Airline mit Kreditkarte bezahlt wurde. Je nach kartenausgebender Bank kann sich der Karteninhaber über Rückerstattungen freuen. Doch leider gibt es keine einheitlichen Regeln. Jede Bank, die eine Kreditkarte ausgibt, hat dafür ganz eigene Geschäftsbedingungen kreiert. (Redaktion (15.08.2017))

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