Recht: Reiseportale müssen über Gepäckkosten informieren

Ein Reiseportal muss vor Vertragsabschluss neben dem Flugpreis auch eventuell anfallende Extrakosten für Gepäck angeben, hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden. Die Preise sind selbst dann zu nennen, wenn das Gepäck nicht auf dem Portal, sondern nur direkt bei der Airline zugebucht werden kann.


Dieses Urteil hat der Verbraucherzentrale-Bundesverband (VZBV) gegen Invia Flights Germany durchgesetzt, die unter anderem Ab-in-den-Urlaub und Fluege.de betreiben.

„Billig-Airlines verlangen oft hohe Preise für Zusatzleistungen, die bei anderen Gesellschaften im Flugpreis enthalten sind“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim VZBV. „Die Aufgabe eines Gepäckstücks ist mitunter so teuer wie der Flug selbst. Ein echter Preisvergleich ist deshalb nur möglich, wenn alle Kosten genannt werden.“

Die Richter schlossen sich der Auffassung der Verbraucherschützer an, dass das Portal damit gegen die Luftverkehrsdienste-Verordnung der Europäischen Union verstößt. Diese schreibt vor, dass bei Flugpreisen auch die Kosten für wählbare Zusatzleistungen anzugeben sind. Die Angaben müssen klar, transparent und eindeutig bereits am Beginn jedes Buchungsvorgangs erkennbar sein. Die Mitnahme größerer Gepäckstücke, so die Richter, sei für viele Fluggäste von wesentlicher Bedeutung. Ihre Angabe sei daher von zentraler Bedeutung.

Das Oberlandesgericht stellte außerdem klar: Wie viel die Airline für das Gepäck berechnet, muss der Vermittler auch angeben, wenn der Kunde die Gepäckaufgabe für den ausgewählten Flug nicht auf dem Portal mitbuchen kann. Mitzuteilen seien die Kosten, die am Tag des Vertragsabschlusses bei der Fluggesellschaft für den Flug erhoben werden.(Quelle: reisevor9)

OLG Dresden vom 13.11.2018, Az. 14 U 751/18